Zum Inhalt springen
Wissen · Recht und Werbung

Barrierefreiheit der Praxiswebsite: Wann das BFSG relevant ist

Porträt von Ian HoltonIan Holton Veröffentlicht am 9 Min. Lesezeit
Nahaufnahme heller Tastaturtasten

Bild: rawpixel.com, CC0

Gilt das BFSG auch für unsere Praxis?

Nein, nicht automatisch: Eine Praxiswebsite, die nur informiert, fällt grundsätzlich nicht allein deshalb unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Relevant wird es vor allem, wenn Patienten dort etwas erledigen, etwa einen Termin online buchen oder über ein Formular eine Leistung anfordern. Kleine Praxen können als Kleinstunternehmen ausgenommen sein. Prüfen Sie deshalb zuerst die Größe Ihrer Praxis und die Funktionen Ihrer Website.

Inhalt
  1. 01Muss eine Praxiswebsite barrierefrei sein?
  2. 02Für welche Dienstleistungen gilt das BFSG?
  3. 03Online-Terminbuchung: Wann wird das BFSG für die Arztpraxis relevant?
  4. 04Ausnahme für kleine Arztpraxen: Was gilt als Kleinstunternehmen?
  5. 05Barrierefreie Praxiswebsite: Welche Anforderungen stellt die WCAG 2.2?
  6. 06BFSG und MVZ-Website: Was ist zu prüfen?
  7. 07Was Sie selbst tun können
  8. 08Wann sich Unterstützung lohnt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, gilt seit dem 28. Juni 2025. Pauschal für jede Website einer Arztpraxis gilt es aber nicht. Es kommt vor allem darauf an, welche digitalen Funktionen die Website anbietet und wie groß das Unternehmen ist. Eine Website, die nur Sprechzeiten, Leistungen und das Praxisteam vorstellt, ist anders zu beurteilen als eine Seite, über die Patienten Termine buchen oder über ein Formular eine Leistung buchen oder anfordern können. Ich würde deshalb mit zwei Fragen anfangen: Wie groß ist die Praxis, und was können Patienten auf der Website erledigen? Dieser Beitrag geht beide durch und zeigt, warum die Online-Terminbuchung der wichtigste Grenzfall ist.

Muss eine Praxiswebsite barrierefrei sein?

Nein, nicht automatisch. Das BFSG verpflichtet nicht pauschal alle privaten Unternehmen dazu, jede Website barrierefrei zu gestalten. Es erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Für Praxiswebsites ist vor allem die sogenannte Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr relevant.

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit unterscheidet dabei ausdrücklich zwischen einer Website, über die eine solche Dienstleistung angeboten wird, und einer reinen Präsentationswebsite. Stellt eine Praxiswebsite nur die Praxis, das Team, Öffnungszeiten oder medizinische Leistungen vor, sollte der Anwendungsbereich des BFSG grundsätzlich nicht eröffnet sein. Die Ärztekammer Niedersachsen kommt für Arztpraxen zu derselben Einordnung: Eine rein informative Praxiswebsite muss nach ihrer Bewertung nicht verpflichtend aufgrund des BFSG barrierefrei gestaltet werden.

Anders sieht es aus, sobald über die Website ein digitaler Dienst angeboten wird, der elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird. Typische Beispiele sind eine Online-Terminbuchung oder bestimmte interaktive Formulare.

Barrierefreiheit muss nicht vorgeschrieben sein, damit sie sich lohnt. Bei einer Praxiswebsite halte ich sie für naheliegend, denn eine solche Seite nutzen regelmäßig Menschen, die altersbedingt oder wegen einer Erkrankung beim Sehen, Hören oder bei der Bedienung digitaler Angebote eingeschränkt sind. Die Websites, die ich baue, richten sich deshalb nach WCAG 2.2 in der Stufe AA, auch wenn das BFSG für die Praxis nicht gilt. Wer Barrierefreiheit im Projekt von Anfang an mitdenkt und moderne Technik verwendet, hat damit kein großes Problem, und für die betroffenen Patienten ist der Nutzen groß.

Für welche Dienstleistungen gilt das BFSG?

Das BFSG gilt nicht für „Websites“ als allgemeine Kategorie. Es nennt bestimmte Dienstleistungen, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Darunter versteht das Gesetz vereinfacht digitale Dienstleistungen, die über Websites oder Apps auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers und im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

Für eine Arztpraxis können deshalb vor allem diese Funktionen relevant sein: Online-Terminbuchungen, digitale Anmelde- oder Aufnahmeprozesse und interaktive Formulare, über die eine Leistung angefordert wird. Hinzu kommen digitale Buchungen von Selbstzahlerleistungen, Patientenportale mit entsprechenden Funktionen sowie digitale Zahlungs-, Identifizierungs- oder Authentifizierungsprozesse wie das Bezahlen oder die Anmeldung mit einem Benutzerkonto. Die Ärztekammer Niedersachsen nennt Online-Terminbuchungen und Formularübermittlungen ausdrücklich als Beispiele für interaktive Funktionen, durch die eine Praxis in den Anwendungsbereich gelangen kann.

Eine einfache Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse oder ein Text mit dem Hinweis „Termine nach Vereinbarung“ machen aus einer Informationswebsite dagegen nicht automatisch eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr.

Wie wir Praxen und MVZ dabei unterstützenWebsites und digitale Lösungen für Ärzte und Praxen

Website prüfen lassen

Online-Terminbuchung: Wann wird das BFSG für die Arztpraxis relevant?

Die Online-Terminbuchung ist für Arztpraxen wahrscheinlich der wichtigste Grenzfall. Zugleich gehört sie zu den Fällen, zu denen es bereits eine relativ klare behördliche Einordnung gibt. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit verweist darauf, dass in den Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausdrücklich auch die Online-Buchung von Terminen als Beispiel für eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr genannt wird. Auch die Ärztekammer Niedersachsen ordnet Tools zur Online-Terminbuchung als vom BFSG erfasste Funktion ein, sofern die Praxis nicht unter eine Ausnahme fällt.

Praktisch heißt das: Eine größere Praxis oder ein MVZ, das Patienten online Termine buchen lässt, sollte prüfen, ob das BFSG anwendbar ist. Dabei geht es um mehr als die Frage, ob der Button „Termin buchen“ lesbar ist. Die Bundesfachstelle geht bei betroffenen digitalen Angeboten davon aus, dass die allgemeinen Anforderungen des BFSG grundsätzlich die Website beziehungsweise App insgesamt betreffen können.

Bei einem externen Buchungssystem sollte zusätzlich geprüft werden, welche Teile des Prozesses die Praxis selbst und welche der jeweilige Anbieter bereitstellt. Dass eine Terminsoftware von einem Drittanbieter stammt, beantwortet die BFSG-Frage für die Praxiswebsite allein noch nicht vollständig. Leider sehe ich hier noch sehr häufig dasselbe Bild: Das Buchungswerkzeug ist als iFrame eingebunden, also als fremde Seite in einem Fenster der eigenen, und das mehr schlecht als recht. Wer mit Screenreader oder Tastatur unterwegs ist, stößt dann genau an dieser Stelle auf Brüche. Wie der Buchungsweg selbst verständlicher wird, behandelt der Beitrag Online-Terminbuchung in der Arztpraxis verbessern.

Gut zu wissen: Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Für bestimmte bereits bestehende Produkte und Verträge enthält § 38 BFSG Übergangsregelungen. Eine pauschale Schonfrist bis 2030 für jede bestehende Praxiswebsite lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

Ausnahme für kleine Arztpraxen: Was gilt als Kleinstunternehmen?

Für viele klassische Einzel- und Gemeinschaftspraxen kommt es auf diese Ausnahme an. § 3 Absatz 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von den entsprechenden Anforderungen aus.

Als Kleinstunternehmen definiert das BFSG ein Unternehmen, das:

  • weniger als zehn Personen beschäftigt und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt
  • oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat.

Es zählen also beide Ebenen: Die Praxis muss weniger als zehn Personen beschäftigen und zusätzlich mindestens eines der beiden finanziellen Kriterien erfüllen.

Eine kleine Arztpraxis kann deshalb durchaus eine Online-Terminbuchung anbieten und trotzdem aufgrund der Kleinstunternehmens-Ausnahme nicht den entsprechenden Dienstleistungspflichten des BFSG unterliegen. Umgekehrt sollte man nicht allein vom Begriff „Praxis“ auf die Ausnahme schließen. Bei größeren Gemeinschaftspraxen, Medizinischen Versorgungszentren und Praxisgesellschaften können die Schwellenwerte schnell überschritten werden.

Fällt Ihre Praxis unter die Ausnahme, rate ich trotzdem dazu, Barrierefreiheit mitzudenken und umzusetzen, wo es möglich ist. Ein großes Budget würde ich dafür nicht einplanen. Vorsicht gilt bei Werkzeugen, die sich als Widget über die Website legen und Barrierefreiheit auf Knopfdruck versprechen: Sie sind aus meiner Sicht oft eine schlechtere Lösung als gar keine.

Barrierefreie Praxiswebsite: Welche Anforderungen stellt die WCAG 2.2?

Wer eine Praxiswebsite auf Barrierefreiheit prüft, begegnet fast zwangsläufig den Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG. Die aktuelle WCAG 2.2 des World Wide Web Consortiums beschreibt überprüfbare Anforderungen für barrierefreie Webinhalte und baut auf vier Grundprinzipien auf: Inhalte sollen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.

Für eine Praxiswebsite heißt das zum Beispiel:

  • Inhalte und Funktionen müssen auch per Tastatur erreichbar sein.
  • Bilder mit inhaltlicher Bedeutung benötigen geeignete Textalternativen, also eine kurze Beschreibung des Bildes.
  • Texte, Bedienelemente und Formulare brauchen ausreichende Kontraste.
  • Überschriften und Seitenbereiche sollten technisch sinnvoll strukturiert sein.
  • Formularfelder benötigen eindeutige Beschriftungen und verständliche Fehlermeldungen.
  • Fokuszustände müssen erkennbar sein: Bei der Bedienung mit der Tastatur muss sichtbar sein, welches Element gerade ausgewählt ist.
  • Funktionen dürfen nicht ausschließlich über Farbe oder Mausbedienung verständlich sein.
  • Inhalte und Bedienelemente müssen mit assistiven Technologien wie Screenreadern funktionieren, also mit Hilfsprogrammen, die den Bildschirminhalt vorlesen.

Die BFSGV, die Verordnung zum BFSG, verlangt bei erfassten Dienstleistungen ebenfalls, dass Websites und zugehörige Online-Anwendungen konsistent und angemessen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.

Trotz der gleichen vier Begriffe gilt: „WCAG 2.2 erfüllt“ und „BFSG vollständig erfüllt“ sind nicht dasselbe. Die WCAG beschreibt technische Kriterien für digitale Barrierefreiheit. Das BFSG enthält darüber hinaus gesetzliche Pflichten, zum Beispiel Informationen darüber, wie eine betroffene Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Diese Informationen müssen für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich sein.

Für die technische Umsetzung verlangt die BFSGV den Stand der Technik; welche Standards dazu gehören, veröffentlicht die Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Die wichtigste Norm ist die europäische EN 301 549. Entspricht eine Dienstleistung harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, wird nach § 4 BFSG vermutet, dass sie die Anforderungen erfüllt, soweit die Norm sie abdeckt. Im September 2026 ist die Fassung V4.1.1 erschienen, die erstmals auf WCAG 2.2 aufbaut und für den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit entwickelt wurde. Bis die EU-Kommission sie im Amtsblatt zitiert, bleibt nach Angabe der Kommission die Fassung V3.2.1 von 2021 mit WCAG 2.1 die Referenz. Prüfen Sie den aktuellen Stand, bevor Sie eine Website danach bewerten.

Eine rechtliche BFSG-Prüfung sollte sich deshalb nicht auf einen automatischen WCAG-Scanner beschränken.

BFSG und MVZ-Website: Was ist zu prüfen?

Bei einem MVZ oder einer größeren Praxis ist die Prüfung meist wichtiger als bei einer klassischen kleinen Einzelpraxis. Der Grund ist einfach: Die Ausnahme für Kleinstunternehmen greift hier häufiger nicht.

Ich würde in dieser Reihenfolge prüfen:

  1. Unternehmensgröße prüfen. Beschäftigt das Unternehmen weniger als zehn Personen und liegt Umsatz oder Bilanzsumme innerhalb der gesetzlichen Grenze? Falls ja, kann die Ausnahme für Kleinstunternehmen nach § 3 Absatz 3 BFSG greifen.
  2. Funktionen der Website erfassen. Gibt es nur Informationen oder können Patienten Termine buchen, über Formulare Leistungen buchen oder anfordern, Benutzerkonten verwenden oder Zahlungen durchführen? Ein reines Kontaktformular für allgemeine Fragen gehört nicht automatisch dazu.
  3. Den vollständigen Patientenweg betrachten. Es zählt nicht nur die Startseite. Terminbuchung, Formulare, Navigation, Cookie-Dialoge, eingebundene Anwendungen und gegebenenfalls Login- oder Zahlungsprozesse gehören zur technischen Prüfung.
  4. Rechtliche Informationspflichten berücksichtigen. Betroffene Dienstleistungserbringer müssen nach § 14 BFSG Informationen zur Barrierefreiheit ihrer Dienstleistung bereitstellen. Anlage 3 BFSG beschreibt, was diese Informationen enthalten sollen.
  5. Technisch testen, nicht nur automatisch scannen. Automatische Prüfprogramme finden zum Beispiel fehlende Alternativtexte oder bestimmte Kontrastprobleme. Ob eine Terminbuchung tatsächlich sinnvoll mit Tastatur und Screenreader bedienbar ist, lässt sich damit allein nicht zuverlässig beurteilen.

Was Sie selbst tun können

  1. Stellen Sie zunächst fest, ob Ihre Praxis ein Kleinstunternehmen im Sinne von § 2 Nummer 17 BFSG ist und damit unter die Ausnahme nach § 3 Absatz 3 BFSG fällt.
  2. Listen Sie die digitalen Funktionen auf: Terminbuchung, Formulare zum Anfordern von Leistungen, Patientenportal, Login, Zahlungsfunktionen und weitere interaktive Elemente.
  3. Testen Sie die Patientenwege. Versuchen Sie die wichtigsten Abläufe einmal vollständig nur mit Tastatur und ohne Maus.
  4. Prüfen Sie die Website technisch oder lassen Sie sie prüfen, unter anderem auf Kontraste, Alternativtexte, Überschriftenstruktur, Fokuszustände, Formularbeschriftungen und Fehlermeldungen.
  5. Beziehen Sie Drittanbieter ein und prüfen Sie auch eingebundene Termin-, Formular- und Portal-Lösungen.
  6. Prüfen Sie die rechtlichen Pflichten getrennt: Klären Sie neben der technischen Barrierefreiheit auch, ob Informationspflichten nach dem BFSG bestehen.
  7. Dokumentieren Sie die Ergebnisse. Halten Sie fest, was geprüft wurde, welche Probleme bestehen und welche Maßnahmen umgesetzt wurden.

Einen Selbsttest für die übrigen Teile der Website enthält die Checkliste für die Praxishomepage.

Wann sich Unterstützung lohnt

Die ersten drei Schritte schafft eine Praxis ohne fremde Hilfe: Größe feststellen, Funktionen auflisten, die wichtigsten Wege einmal mit der Tastatur durchgehen. Anders liegt es, wenn die Praxiswebsite mehr kann als nur informieren, etwa bei Online-Terminbuchungen, Patientenformularen, externen Portalen oder komplexeren Websites eines MVZ. Eine technische Prüfung kann dann zeigen, welche Probleme tatsächlich im Code, im Design oder in eingebundenen Diensten liegen und welche Punkte lediglich theoretische Warnungen eines automatischen Tests sind.

Bei Curascala gehört diese technische Prüfung zum Bereich Websites. Wir sehen uns Code, Design und eingebundene Dienste an und trennen die echten Hindernisse von den bloßen Warnungen des Prüfprogramms. Ob das BFSG für Ihre Praxis gilt, bleibt eine Rechtsfrage: Bei rechtlich relevanten Grenzfällen sollte die technische Bewertung durch eine rechtliche Prüfung ergänzt werden. Wer ohnehin eine neue Praxiswebsite plant, dem rate ich, Barrierefreiheit bereits bei Struktur, Design und Entwicklung mitzudenken. Das ist meist einfacher, als Navigation, Formulare und Komponenten später einzeln umzubauen. Wenn Sie wissen möchten, wo Ihre Website heute steht, ist eine kostenlose Ersteinschätzung ein guter Anfang.

Häufige Fragen

Muss jede Praxiswebsite barrierefrei sein?

Nein. Eine rein informative Website, die zum Beispiel Praxis, Team, Leistungen und Öffnungszeiten vorstellt, fällt nach der Einordnung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit und der Ärztekammer Niedersachsen grundsätzlich nicht allein deshalb unter das BFSG. Relevant wird das Gesetz vor allem bei erfassten digitalen Dienstleistungen.

Gilt das BFSG für die Online-Terminbuchung einer Arztpraxis?

Eine Online-Terminbuchung kann als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr unter das BFSG fallen. Die Bundesfachstelle nennt die Online-Buchung von Terminen ausdrücklich als Anwendungsbeispiel. Auch die Ärztekammer Niedersachsen zählt Terminbuchungstools zu den relevanten Funktionen. Zusätzlich muss geprüft werden, ob eine Ausnahme greift, etwa für Kleinstunternehmen.

Gibt es eine Ausnahme für kleine Arztpraxen?

Ja. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind nach § 3 Absatz 3 BFSG grundsätzlich ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, das zusätzlich höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt.

Reicht es, die WCAG 2.2 zu erfüllen?

Nicht zwingend. Die WCAG 2.2 ist eine wichtige technische Grundlage für die Prüfung digitaler Barrierefreiheit, bildet aber nicht automatisch sämtliche gesetzlichen Pflichten des BFSG ab. Bei einer erfassten Dienstleistung können zum Beispiel zusätzliche Informations- und Dokumentationspflichten bestehen.

Gilt das BFSG seit dem 28. Juni 2025?

Ja. Die maßgeblichen Vorschriften des BFSG gelten seit dem 28. Juni 2025. § 38 BFSG enthält allerdings Übergangsregelungen für bestimmte bereits eingesetzte Produkte und bestehende Dienstleistungsverträge. Daraus ergibt sich keine allgemeine Übergangsfrist bis 2030 für sämtliche bestehenden Websites.

Muss auch ein externes Terminbuchungssystem barrierefrei sein?

Ist die Terminbuchung Teil einer vom BFSG erfassten digitalen Dienstleistung, muss auch dieser Prozess bei der Prüfung berücksichtigt werden. Bei externen Systemen sollten Sie klären, welcher Anbieter für welchen Teil der Dienstleistung verantwortlich ist und ob das eingesetzte Buchungssystem die notwendigen Anforderungen technisch erfüllt.

Curascala Befund

Wissen, wo Ihre Praxis steht?

Fordern Sie die kostenlose Ersteinschätzung an und erhalten Sie eine ehrliche Analyse Ihrer Sichtbarkeit.

Ersteinschätzung anfordern
Weiterlesen

Passend zu diesem Beitrag

  • Zahlenschloss auf der Tastatur eines Laptops
    Wissen

    Tracking auf der Arztpraxis-Website: Datenschutz, GA4 und Server-Side Tagging

    Tracking auf einer Arztpraxis-Website beginnt mit dem Messzweck: Was wollen Sie wissen, und welche Daten brauchen Sie dafür wirklich? GA4, ein Cookie-Banner oder Server-Side Tagging gewährleisten für sich keinen zulässigen Einsatz. Maßgeblich sind die tatsächlichen Datenflüsse: Endgerätezugriffe, Personen- und Gesundheitsbezug, Empfänger und die erforderlichen Rechtsgrundlagen. Eine sparsamere Analyse kann für die Praxis ausreichen.

    Recht und Werbung · 12 Min.
  • Skizzenbuch mit dem handgezeichneten Entwurf einer Website
    Praxis

    Praxishomepage prüfen und planen: Checkliste auch für Gründer

    Eine gute Praxishomepage erkennen Sie nicht an Farben und Bildern, sondern daran, ob Patienten ihre wichtigsten Fragen beantwortet finden und verständlich zum passenden Kontaktweg kommen. Prüfen Sie Leistungen, Erreichbarkeit, Terminabläufe, Pflichtinformationen und Bedienbarkeit. Gründer planen diese Punkte schon vor der Eröffnung ein. Ein Selbsttest findet praktische Lücken, ersetzt aber keine vollständige rechtliche oder technische Prüfung.

    Website · 10 Min.
  • Aufgeschlagener Terminkalender mit Kugelschreiber
    Praxis

    Online-Terminbuchung in der Arztpraxis verbessern

    Die Online-Terminbuchung der Arztpraxis verbessern Sie nicht mit einem auffälligeren Buchungslink, sondern mit Klarheit: Leistungen, Terminarten und verfügbare Sprechstunden müssen eindeutig zusammenpassen. Verständliche Bezeichnungen, ein kurzer Buchungsweg und klare Bestätigungen helfen Patienten, den passenden Termin zu wählen. Ob der Ablauf entlastet, zeigt sich an passenden Terminen und am Aufwand im Praxisteam, nicht allein an Klickzahlen.

    Website · 10 Min.