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Thema · Recht und Werbung

Was Praxen werben dürfen

Heilmittelwerbegesetz, Berufsordnung und Google Ads: was erlaubt ist und wo die Grenzen liegen. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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Alle Beiträge: Recht und Werbung

  • Taschenrechner und Stift auf kariertem Papier mit Notizen
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    GKV-Spargesetz 2027: Was bedeutet es für Selbstzahlerleistungen?

    Das GKV-Spargesetz macht Kassenleistungen nicht automatisch zu Selbstzahlerleistungen: Eine schlechter vergütete Leistung dürfen Sie nicht allein deshalb privat abrechnen. Das Gesetz gilt seit dem 30. Juli 2026, wesentliche Vergütungsregeln greifen aber erst ab dem 1. Januar 2027. Für Ihre Planung zählen drei getrennte Fragen: Was ändert sich am Honorar, was am Leistungsanspruch, und welches private Angebot passt fachlich zu Ihrer Praxis?

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  • Bücherregal mit juristischen Fachbüchern
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    Selbstzahlerleistungen bewerben: Welche Werbung ist erlaubt?

    Werbung für Selbstzahlerleistungen ist grundsätzlich erlaubt, wenn sie sachlich bleibt und die einschlägigen Regeln beachtet. Grenzen ergeben sich aus Heilmittelwerberecht, Wettbewerbsrecht, Berufsrecht und Gebührenrecht. Bei Preisen, Wirkungsangaben und Bildern zählt die konkrete Gestaltung, von der Überschrift auf der Website bis zum Beitrag in Social Media. Ein Hinweis im Kleingedruckten ersetzt deren Prüfung nicht.

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  • Nahaufnahme heller Tastaturtasten
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    Barrierefreiheit der Praxiswebsite: Wann das BFSG relevant ist

    Nein, nicht automatisch: Eine Praxiswebsite, die nur informiert, fällt grundsätzlich nicht allein deshalb unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Relevant wird es vor allem, wenn Patienten dort etwas erledigen, etwa einen Termin online buchen oder über ein Formular eine Leistung anfordern. Kleine Praxen können als Kleinstunternehmen ausgenommen sein. Prüfen Sie deshalb zuerst die Größe Ihrer Praxis und die Funktionen Ihrer Website.

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  • Zahlenschloss auf der Tastatur eines Laptops
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    Tracking auf der Arztpraxis-Website: Datenschutz, GA4 und Server-Side Tagging

    Tracking auf einer Arztpraxis-Website beginnt mit dem Messzweck: Was wollen Sie wissen, und welche Daten brauchen Sie dafür wirklich? GA4, ein Cookie-Banner oder Server-Side Tagging gewährleisten für sich keinen zulässigen Einsatz. Maßgeblich sind die tatsächlichen Datenflüsse: Endgerätezugriffe, Personen- und Gesundheitsbezug, Empfänger und die erforderlichen Rechtsgrundlagen. Eine sparsamere Analyse kann für die Praxis ausreichen.

    Recht und Werbung · 12 Min.
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