GKV-Spargesetz 2027: Was bedeutet es für Selbstzahlerleistungen?
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Was ändert das GKV-Spargesetz 2027 für unsere Praxis?
Das GKV-Spargesetz macht Kassenleistungen nicht automatisch zu Selbstzahlerleistungen: Eine schlechter vergütete Leistung dürfen Sie nicht allein deshalb privat abrechnen. Das Gesetz gilt seit dem 30. Juli 2026, wesentliche Vergütungsregeln greifen aber erst ab dem 1. Januar 2027. Für Ihre Planung zählen drei getrennte Fragen: Was ändert sich am Honorar, was am Leistungsanspruch, und welches private Angebot passt fachlich zu Ihrer Praxis?
Inhalt
- 01Was regelt das GKV-Spargesetz für 2027?
- 02Ist das GKV-Spargesetz bereits beschlossen und in Kraft?
- 03Welche Vergütungsänderungen sollten Arztpraxen prüfen?
- 04Dürfen Praxen Kassenleistungen privat anbieten?
- 05Was ändert das GKV-Spargesetz für Zahnarztpraxen?
- 06Wie planen Praxen ein tragfähiges Selbstzahlerangebot für 2027?
- 07Was Sie selbst tun können
- 08Wann sich Unterstützung lohnt
Das GKV-Spargesetz ist seit dem 30. Juli 2026 in Kraft, wesentliche Vergütungsregeln greifen ab dem 1. Januar 2027. Der Gedanke liegt nahe: Wenn die Kasse weniger zahlt, bieten wir eben mehr privat an. So einfach ist es nicht. Das Gesetz ändert nichts daran, wann eine Kassenleistung privat abgerechnet werden darf: Die Voraussetzungen stehen in § 18 Absatz 8 BMV-Ä, und eine schlechtere Vergütung gehört nicht dazu. Ein Anlass, Selbstzahlerleistungen und die wirtschaftliche Planung der Praxis zu überprüfen, ist es trotzdem. Dafür müssen Sie drei Fragen auseinanderhalten: Was ändert sich am Honorar, was am Leistungsanspruch und welches zusätzliche Angebot passt fachlich zu Ihrer Praxis? Um diese drei geht es hier.
Dieser Beitrag ordnet die Reform 2027 ein. Strategie und 90-Tage-Plan für ein Selbstzahlerangebot beschreibt Patienten gewinnen für Selbstzahlerleistungen, den Aufbau der Leistungsseite IGeL auf der Praxiswebsite darstellen und die Grenzen der Werbung Selbstzahlerleistungen bewerben.
Was regelt das GKV-Spargesetz für 2027?
Mit dem GKV-Spargesetz ist hier das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gemeint. Es soll die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisieren und verändert unter anderem Regeln der ambulanten Vergütung.
Ein zentraler Begriff dabei ist die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, vereinfacht: das vereinbarte Honorarvolumen für einen großen Teil der vertragsärztlichen Versorgung. Wird eine Leistung in dieses Volumen einbezogen, betrifft das zunächst ihre Finanzierung. Daraus folgt für sich genommen weder, dass die Leistung medizinisch entbehrlich ist, noch dass Patienten sie künftig selbst bezahlen müssen. Die Voraussetzungen privater Vergütung sind gesondert zu prüfen. Die Änderungen stehen in § 87 und § 87a SGB V, dazu kommt ein neuer § 87d zur Vergütung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Ein Fahrplan für einen neuen Selbstzahlerkatalog ist das Gesetz deshalb nicht. Für Praxisinhaber ist es vor allem ein Anlass, die eigenen Leistungen genauer anzusehen: Welche werden häufig erbracht? Welche verursachen hohen Aufwand? Welche Vergütungsänderung trifft die eigene Fachgruppe überhaupt?
Ist das GKV-Spargesetz bereits beschlossen und in Kraft?
Ja, beides. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 10. Juli 2026. Es wurde am 24. Juli 2026 ausgefertigt und am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet.
In Kraft ist es seit dem 30. Juli 2026, dem Tag nach der Verkündung. Das heißt aber nicht, dass seitdem alles gilt: Artikel 8 nimmt zahlreiche Regelungen aus und lässt sie erst am 1. Januar 2027, am 1. Januar 2028 oder am 1. Juli 2028 in Kraft treten. Zum 1. Januar 2027 gehören wesentliche Teile der Änderungen an § 87 und § 87a SGB V sowie der neue § 87d, also die Vergütungsregeln, die Praxen am stärksten betreffen.
Für die Praxis kommt es außerdem auf die Umsetzung an. Ein Gesetz kann dem Bewertungsausschuss, der die vertragsärztliche Vergütung konkretisiert, einen Auftrag geben. Welche Abrechnungsregeln praktisch anzuwenden sind, ergibt sich dann nicht allein aus der politischen Ankündigung. Die KBV weist ausdrücklich darauf hin, dass Konkretisierungen durch die Selbstverwaltung noch erforderlich sind.
Die Verfahrensunterlagen sind über die Gesetzgebungsseite des Bundesgesundheitsministeriums zugänglich. Ich würde für die interne Planung trotzdem eine eigene Liste führen. Darin steht je betroffener Leistung: Rechtsgrundlage, Wirksamkeitsdatum, noch ausstehender Beschluss und wer für die Aktualisierung zuständig ist.
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Ersteinschätzung anfordernWelche Vergütungsänderungen sollten Arztpraxen prüfen?
Die KBV nennt für den 1. Januar 2027 unter anderem die Einbeziehung bisher extrabudgetär, also außerhalb dieses Honorarvolumens, vergüteter Leistungen in die Gesamtvergütung, den Wegfall besonderer Vergütungsregeln für bestimmte Terminvermittlungsfälle und die Streichung von Hygienezuschlägen. Für technische Leistungsanteile bestimmter Fachgruppen sowie Kataraktoperationen nennt sie Änderungen ab dem 1. Juli 2027.
Eine Berechnung für die einzelne Praxis ersetzt diese Übersicht nicht. Die KBV vertritt die Vertragsärzteschaft, und so sind ihre wirtschaftlichen Bewertungen auch zu lesen. Ein Durchschnittsverlust, der für eine Arztgruppe berechnet wurde, ist keine belastbare Prognose für Ihren Standort, Ihr Leistungsspektrum oder Ihre Personalstruktur.
Betriebswirtschaftlich würde ich deshalb mit den eigenen Abrechnungsdaten beginnen. Lassen Sie die betroffenen Leistungen markieren und sehen Sie sich dazu Behandlungszeit, Personal, Material und Geräteaufwand an. Wichtig ist dabei eine Trennung: Änderungen, die bereits konkretisiert sind, stehen auf der einen Seite, Annahmen, die erst nach einem weiteren Beschluss belastbar werden, auf der anderen.
In dieselbe Rechnung gehört das private Angebot, denn mehr Selbstzahlerumsatz ist noch keine wirtschaftliche Verbesserung. Braucht ein Angebot zusätzliche Beratung, neue Geräte und aufwendige Nachsorge, kann der Aufwand einen großen Teil des Erlöses aufzehren. Rechnen Sie deshalb mit dem Beitrag zur Deckung Ihrer Kosten und mit den Behandlungskapazitäten, die tatsächlich verfügbar sind.
Gut zu wissen: Der Wegfall einer gesonderten Vergütung ist nicht gleichbedeutend mit dem Wegfall des Leistungsanspruchs. Ob eine private Berechnung zulässig ist, muss unabhängig davon geprüft werden.
Dürfen Praxen Kassenleistungen privat anbieten?
Eine Praxis darf ihre wirtschaftliche Belastung nicht einfach zur Zahlungspflicht des Patienten machen. § 18 Absatz 8 BMV-Ä, also des Bundesmantelvertrags für die vertragsärztliche Versorgung, erlaubt private Vergütung nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Für die Angebotsplanung zählen insbesondere zwei Fälle. Erstens kann ein Versicherter vor Behandlungsbeginn ausdrücklich eine Behandlung auf eigene Kosten verlangen und dies schriftlich bestätigen. Zweitens können Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung privat erbracht werden, wenn die Praxis vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und ihn darauf hingewiesen hat, dass er die Kosten selbst übernehmen muss.
Im Praxisalltag heißt das: Eine Zusatzuntersuchung muss zunächst fachlich und abrechnungsrechtlich eingeordnet werden. Das Team sollte weder aus einer knappen Budgetlage noch aus einer geänderten Vergütung ableiten, dass die Untersuchung nun generell privat zu bezahlen sei. Ein Formular ersetzt diese Einordnung nicht.
Zusätzlich verlangt § 630c Absatz 3 BGB grundsätzlich eine Information über die voraussichtlichen Kosten in Textform, wenn der Behandelnde weiß oder hinreichende Anhaltspunkte dafür hat, dass eine vollständige Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist. Weitergehende Formvorschriften bleiben bestehen. Eine Kostenangabe auf der Website ist deshalb nicht mit der individuellen Information vor der Behandlung gleichzusetzen.
Für die ärztliche Privatabrechnung ist grundsätzlich die Gebührenordnung für Ärzte, kurz GOÄ, maßgeblich. Ein frei erfundener Paketpreis ist keine eigene Abrechnungsgrundlage. Die hier erläuterten BMV-Ä-Regeln beziehen sich auf die vertragsärztliche Versorgung. Für Zahnmedizin und andere Heilberufe sind die jeweils einschlägigen Verträge und Gebührenregeln gesondert zu prüfen. Was das Gesetz für Zahnarztpraxen ändert, steht im nächsten Abschnitt.
Was ändert das GKV-Spargesetz für Zahnarztpraxen?
Die zahnärztliche Versorgung hat eigene Vergütungsregeln, und das Gesetz greift auch dort ein. Für die Website am wichtigsten ist der Zahnersatz. Ab dem 1. Januar 2027 sinken die Festzuschüsse der Krankenkassen, also der feste Anteil an den Kosten der Regelversorgung, von 60 auf 50 Prozent. Mit Nachweis regelmäßiger Vorsorge über fünf Jahre sinken sie von 70 auf 60 Prozent, nach zehn Jahren ohne Unterbrechung von 75 auf 65 Prozent. Für Festzuschüsse, die vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurden, gilt die bisherige Fassung weiter.
Zwei weitere Änderungen gelten schon seit dem 30. Juli 2026. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen jedes Jahr höchstens um die veröffentlichte durchschnittliche Veränderungsrate steigen. Ausgenommen sind unter anderem Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. In der Kieferorthopädie gehört die Behandlung durch Vertragszahnärzte ohne Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, ohne gleichwertigen Abschluss oder ohne ausreichende praktische Erfahrung nicht mehr zur Kassenleistung. Was als gleichwertig und ausreichend gilt, legen KZBV und GKV-Spitzenverband bis zum 1. Januar 2027 im Bundesmantelvertrag fest. Die bisherige Regel gilt weiter für Behandlungen, die vor Ablauf des 29. Juli 2030 beginnen, und ohne Frist für Vertragszahnärzte, die vor Ablauf des 29. Juli 2026 ein Studium zum Master of Science in Kieferorthopädie abgeschlossen oder aufgenommen haben und das der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachweisen.
Für Ihre Website heißt das vor allem: Seiten zu Zahnersatz prüfen. Wer dort heute mit 60, 70 oder 75 Prozent Zuschuss rechnet, nennt für Fälle, die ab 2027 bewilligt werden, falsche Werte. Dauerhafter als eine Prozentzahl ist eine Erklärung, wie Festzuschuss und Eigenanteil zusammenhängen, mit dem Hinweis auf das persönliche Gespräch zum Behandlungsplan. Private Leistungen rechnen Zahnarztpraxen grundsätzlich nach der GOZ ab, der Gebührenordnung für Zahnärzte. Für kieferorthopädische Praxen kommt die Frage hinzu, ob Aussagen zur Kostenübernahme noch zur Qualifikation der Behandelnden passen.
Wie planen Praxen ein tragfähiges Selbstzahlerangebot für 2027?
Abwarten, bis alle Beschlüsse vorliegen, halte ich für den falschen Weg. Meine Haltung zu 2027 ist: mitdenken, vorplanen, vorbereitet sein. Ich empfehle, mit einer begrenzten Auswahl fachlich passender Leistungen zu beginnen. Ein großer Katalog hilft wenig, wenn weder das Team noch Patienten verstehen, für wen das Angebot gedacht ist. Vor der Vermarktung stehen drei Prüfungen: die medizinische Einordnung, die Abrechnung und der Ablauf in Ihrer Praxis.
Welche Fragen muss die Praxis intern beantworten?
Für jedes Angebot sollte eine verantwortliche Person erklären können, an wen es sich richtet, welche Grenzen bestehen und wie Beratung und Behandlung ablaufen. Dazu kommen die Kostenbestandteile und der Zeitbedarf. Was noch ungeklärt ist, halten Sie ausdrücklich fest, statt es mit werblichen Formulierungen zu überdecken.
Es kann auch sinnvoll sein, eine Leistung vorerst nicht stärker zu bewerben, etwa dann, wenn die medizinische Informationsgrundlage noch nicht aufbereitet ist oder die Praxis die Nachsorge organisatorisch nicht verlässlich anbieten kann. Darüber entscheidet die Qualität des Angebots, nicht die Attraktivität einer Suchanfrage.
Was sollte sich auf der Praxiswebsite ändern?
Die Website sollte das geprüfte Angebot verständlich abbilden: Anlass, Ablauf, Grenzen, Kosteninformation und eine passende Kontaktmöglichkeit. Vermeiden Sie pauschale Aussagen, die Patienten nahelegen, sie verlören wegen der Reform ihre Versorgung. Ob eine konkrete Leistung übernommen wird, muss anhand der tatsächlich geltenden Voraussetzungen beurteilt werden.
Für die Kommunikation Ihrer Praxis gilt aus meiner Sicht: Fundierte Inhalte und technisch sauber umgesetzte Seiten sind die Grundlage verantwortungsvoller Sichtbarkeit. Ein Reformthema sollte nicht als Vorwand dienen, ungeprüfte Angebote mit dramatischen Schlagzeilen zu verkaufen. Gute Kommunikation macht eine belastbare Leistung verständlich.
Anzeigen für Selbstzahlerleistungen planen Sie erst, wenn Angebot, Abrechnung und Seite geprüft sind. Vorher bezahlt die Praxis Klicks für ein Angebot, das noch nicht feststeht. Wie eine Kampagne aufgebaut und begrenzt wird, erklärt Google Ads für Ärzte.
Was Sie selbst tun können
- Lassen Sie betroffene Abrechnungspositionen durch Ihre Abrechnungsverantwortlichen und die zuständige KV prüfen. Notieren Sie für jede Änderung den Wirksamkeitszeitpunkt.
- Bewerten Sie bestehende Selbstzahlerangebote nach fachlicher Eignung, Aufwand und verfügbaren Kapazitäten. Umsatz allein sollte nicht über den Ausbau entscheiden.
- Gleichen Sie Website, Patienteninformation und den Ablauf am Empfang ab. Ungeklärte Aussagen zur Kostenübernahme gehören vor Veröffentlichung in eine fachliche und rechtliche Prüfung.
- Legen Sie fest, wer neue Beschlüsse verfolgt und die Angebotsinformationen aktualisiert. Datieren Sie die interne Prüfliste, damit alte Annahmen erkennbar bleiben.
Wann sich Unterstützung lohnt
Die vier Schritte oben schafft eine Praxis mit ihren Abrechnungsverantwortlichen selbst. Ist die Abgrenzung zwischen Kassenleistung und privater Behandlung unklar, sind die zuständige KV und eine auf Medizinrecht spezialisierte Beratung die passenden Ansprechpartner. Diese Klärung kann Ihnen keine Agentur abnehmen. Arbeit macht danach die Frage, wie das geprüfte Angebot auf der Website so erklärt wird, dass Patienten es verstehen und finden.
Bei Curascala setzen wir an genau dieser Stelle an: Wir prüfen, wie Ihre Website Kassen- und Selbstzahlerleistungen heute darstellt, und erstellen neue Leistungsseiten für das geprüfte Angebot, verständlich und auffindbar. Die Entscheidung, ob eine Leistung privat berechnet werden darf, bleibt bei KV und medizinrechtlicher Beratung, die fachliche Verantwortung für das Angebot bei der Praxis. Voraussetzung ist ein Angebot, das die Praxis in der beschriebenen Qualität tatsächlich erbringen kann. Wie Ihr Selbstzahlerangebot heute auf Ihrer Website dargestellt ist und ob es gefunden wird, sehen wir uns in einer kostenlosen Ersteinschätzung an.
Häufige Fragen
Bedeutet eine gekürzte Vergütung, dass Patienten künftig selbst zahlen müssen?
Nein, daraus entsteht nicht automatisch eine private Zahlungspflicht. Der Leistungsanspruch und die Voraussetzungen privater Vergütung sind getrennt zu beurteilen. Für Vertragsärzte sind insbesondere die Grenzen des § 18 Absatz 8 BMV-Ä maßgeblich.
Gelten sämtliche Änderungen erst ab Januar 2027?
Nein. Das Gesetz ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten, einzelne Regelungen gelten seitdem. Andere Bestimmungen treten am 1. Januar 2027 oder erst 2028 in Kraft, und ihre praktische Umsetzung folgt zu unterschiedlichen Terminen. Für die einzelne Abrechnungsposition müssen daher Gesetz und gegebenenfalls Umsetzungsbeschlüsse zusammen betrachtet werden.
Kann ein gesetzlich Versicherter freiwillig eine Privatbehandlung wählen?
Ja, § 18 Absatz 8 BMV-Ä sieht diesen Fall unter Voraussetzungen vor. Der Versicherte muss vor Behandlungsbeginn ausdrücklich die Behandlung auf eigene Kosten verlangen und dies schriftlich bestätigen. Ob die konkrete Gestaltung zulässig ist, sollte die Praxis mit ihrer KV oder einer medizinrechtlichen Beratung klären.
Ist ein größerer Selbstzahlerkatalog die richtige Reaktion auf die Reform?
Nicht automatisch. Es kommt auf die fachliche Eignung, die tatsächliche Nachfrage, den Aufwand und die Kapazitäten Ihrer Praxis an. Prüfen Sie zunächst die bestehenden Angebote, bevor Sie zusätzliche Leistungen oder Werbekampagnen einführen.
Quellen
- Spargesetz tritt in Kraft: Das sind die Auswirkungen für Praxen, 30. Juli 2026, KBV
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, insbesondere Artikel 1 Nummern 11, 22 und 30 bis 34 und Artikel 8, Bundesgesetzblatt
- Bundesmantelvertrag Ärzte, § 18 Absatz 8, KBV und GKV-Spitzenverband
- Nach hitziger Debatte: Bundestag verabschiedet GKV-Finanzreform, 10. Juli 2026, Deutscher Bundestag
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Übersicht über Auswirkungen und Umsetzungstermine, Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Verweis auf die Verfahrensunterlagen, Bundesgesundheitsministerium
- § 630c Absatz 3 und Absatz 4 BGB, Kosteninformation und Ausnahmen, Gesetze im Internet
- Gebührenordnung für Ärzte, insbesondere § 1 Absatz 1 und § 12, Gesetze im Internet
- § 55 SGB V, Leistungsanspruch bei Zahnersatz, Fassung bis 31. Dezember 2026, Abruf 10. September 2026, Gesetze im Internet
- § 1 GOZ, Anwendungsbereich, Abruf 10. September 2026, Gesetze im Internet
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